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Montag, 13.05.2024
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Donnerstag, 06. Dezember 2018 13:15 Uhr

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Sollingvorland-Wesertal“ im Landkreis Holzminden ist unwirksam Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Sollingvorland-Wesertal“ im Landkreis Holzminden ist unwirks

Landkreis Holzminden (r). Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 4. Dezember 2018 (Az. 4 KN 77/16) die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Sollingvorland-Wesertal“ im Landkreis Holzminden für unwirksam erklärt.

Der Landkreis Holzminden hat diese Landschaftsschutzgebietsverordnung am 20. April 2015 erlassen. Sie erstreckt sich auf ein ca. 25.000 ha großes Gebiet in den Samtgemeinden Bevern, Bodenwerder-Polle und Eschershausen-Stadtoldendorf sowie den gemeindefreien Gebieten Eimen und Eschershausen. Die Verordnung enthält zahlreiche Verbote, u. a. ein weitreichendes absolutes Bauverbot. Dieses Bauverbot hat der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in dem unter Schutz gestellten Gebiet in dem vorliegenden Normenkontrollverfahren beanstandet und ausgeführt, dass das Verbot die Landwirtschaft ohne ausreichenden sachlichen Grund massiv beschränke.

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Landschaftsschutzgebietsverordnung auf den Antrag des Landwirts für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Verordnung schon nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt bekannt gemacht worden sei. Darüber hinaus sei die Verordnung auch deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die vom Landschaftsschutzgebiet ausgenommenen Bereiche der dort vorhandenen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und gesetzlich geschützten Biotope in den Karten zur Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht verzeichnet seien. Schließlich hat der Senat festgestellt, dass auch das weitreichende absolute Bauverbot gegen das Übermaßverbot verstoße, weil nicht von vornherein feststehe, dass jede der verbotenen Baumaßnahmen - u. a. die Errichtung von Einfriedungen und kleinen Geräteschuppen - in jedem Bereich des sehr großen Landschaftsschutzgebiets den Gebietscharakter verändert oder den besonderen Schutzzwecken der Verordnung zuwiderläuft. Der Verordnungsgeber hätte daher nur ein präventives Bauverbot mit Erlaubnisvorbehalt anordnen dürfen.

Die Revision gegen sein Urteil zum Bundesverwaltungsgericht hat der 4. Senat nicht zugelassen.

Foto: Symbolbild

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