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Samstag, 20.04.2024
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Donnerstag, 05. Dezember 2019 17:22 Uhr

Aus der Türkei abgeschobene Mutter von vier Kindern bleibt in Haft Aus der Türkei abgeschobene Mutter von vier Kindern bleibt in Haft

Frankfurt/Celle (red). Am 04. Dezember 2019 hat der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Celle die Fortdauer der Untersuchungshaft einer 30-jährigen Frau angeordnet. Die Frau mit deutscher und syrischer Staatsangehörigkeit war gemeinsam mit ihren vier Kindern aus der Türkei nach Deutschland abgeschoben und am Abend des 3. Dezember 2019 auf dem Frankfurter Flughafen angekommen. Dort wurde sie aufgrund eines Haftbefehls des Oberlandesgerichts Celle vom 27. November 2019 festgenommen und am nächsten Tag dem zuständigen Ermittlungsrichter vorgeführt, der ihr den Haftbefehl eröffnet hat.

Die Untersuchungshaft war angeordnet worden, weil die Beschuldigte dringend verdächtig sei, sich als Mitglied des sog. „Islamischen Staats (IS)“ an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben, indem sie von Syrien aus als Teil eines „Schwesternnetzwerks“ die Ausreise mehrerer Frauen von Deutschland in das Herrschaftsgebiet des IS organisiert und dort die Heirat mit IS-Kämpfern vermittelt habe. Außerdem soll die Beschuldigte es ihrem damaligen Ehemann ermöglicht haben, für den sog. IS zu kämpfen, indem sie sich um die Haushaltsführung und die Erziehung der Kinder nach der Ideologie des IS gekümmert habe. Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vor.

Das Gesetz schreibt in § 115 Strafprozessordnung (StPO) vor, dass die/der Verhaftete spätestens am Tag nach der Festnahme dem zuständigen Richter vorgeführt und über den Gegenstand der Beschuldigung informiert sowie über das Recht belehrt wird, zu der Beschuldigung Stellung zu nehmen oder zu schweigen. Die Beschuldigte hat sich auf ihr Recht berufen, zu schweigen.+++ Nachdem der Ermittlungsrichter die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat, bleibt die Beschuldigte bis auf Weiteres in Untersuchungshaft. Sie hat nach § 117 StPO das Recht, jederzeit eine gerichtliche Prüfung zu beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug gegebenenfalls unter Auflagen auszusetzen ist (Haftprüfung). Bis zur Entscheidung, ob und wenn ja, wegen welcher Vorwürfe gegen die Beschuldigte Anklage erhoben wird, wird das Verfahren von der Generalstaatsanwaltschaft Celle weitergeführt.

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